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14.03.2011

Brawo-Artikel vom 13.03.2011 Die Mini-GmbH

Brawo-Artikel vom 13.03.2011  Die Mini-GmbH

M & P Steuertipp: Die Mini-GmbH

Steuerberater Frank Schmidt ist Geschäftsführer der M&P Steuerberatungsgesellschaft mbH Brandenburg an der Havel, welche im TGZ ansässig ist und unter der Telefonnummer  03381/ 3352617 zu erreichen ist.

Die Gründung einer GmbH ist seit 1.11.2008 einfacher und preiswerter geworden, sofern es sich um eine Mini-GmbH handelt. Die offizielle Bezeichnung der Mini-GmbH lautet aber " Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)". So kann eine Unternehmergesellschaft (UG) bereits mit der Einzahlung von nur einem Euro Stammkapital gegründet werden. Ein Kernanliegen dieser noch relativ jungen Variante der GmbH ist eindeutig die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen.

Die Unternehmergesellschaft ist die deutsche Alternative zur britischen Limited (Ltd.). Die im Vergleich zur "normalen" GmbH geringe Stammkapitaleinzahlungsverpflichtung, die geringeren Gründungskosten von rund 150 Euro und die Führung und Verwaltung nach deutschen Vorschriften bewirken, dass die Rechtsform der englischen Limited (Ltd.) kaum noch gewählt wird. Die Mini GmbH hat keine Nachteile gegenüber der Limited und bietet den großen Vorteil, dass die Gesellschaft nach deutschem Recht geführt wird.

Nach geglückter Startphase kann die Unternehmergesellschaft komfortabel in eine "normale" GmbH umgewandelt werden. Dazu darf sie ihre Gewinne nicht voll ausschütten, weil sie das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen soll. Die UG  muss jährlich ein Viertel ihres erwirtschafteten Gewinnes zurücklegen. Mit dieser Regelung zur Rücklagenbildung soll die Höhe des Stammkapitals der normalen GmbH (25.000 Euro) erreicht werden. Dies wird sicherlich auch das Ziel nahezu aller Gründer sein, denn eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist mit dem Vorurteil belastet, dass sich die Gründer keine "echte" GmbH leisten können.

Im Rechts- und Geschäftsverkehr muss die "Mini-GmbH" mit dem Zusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder in verkürzter Form mit "UG (haftungs-beschränkt)" firmieren. Gründer einer Mini-GmbH sollten sich bewusst sein, dass mit der Wahl dieser Rechtsform die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) erfolgt. Erwirtschaftete Verluste verbleiben in der UG und lassen sich praktisch so gut wie nie in der Steuererklärung der Gesellschafter mit anderen Einkünften verrechnen.

Sollten Sie steuerliche Fragen zur Mini-GmbH haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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