Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften
Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gehören zu den nicht abziehbaren
Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der
Körperschaftsteuer.
Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen (sog.
Erstattungszinsen) erhöhen das Einkommen der Kapitalgesellschaften.
Die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom
15.6.2010, nach der - für die Rechtslage vor Inkrafttreten des
Jahressteuergesetzes 2010 - auf die Festsetzung von Einkommensteuer
entfallende Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer
unterliegen, ist auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften,
die über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen,
nicht übertragbar.
