Rechtzeitige Dokumentation unternehmerischer Nutzung bei gemischt genutzten Gebäuden erforderlich
Die Vorsteuer aus den Baukosten für ein gemischt genutztes Gebäude
kann nur dann abgezogen werden, wenn der Bauherr zeitnah entschieden und
dokumentiert hat, in welchem Umfang das Gebäude unternehmerisch
genutzt werden soll. Maßgeblich ist die gesetzliche Abgabefrist
für die Umsatzsteuer-Erklärung (31.5. des Folgejahres). Eine
danach getroffene oder dokumentierte Entscheidung kann nach dem Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.7.2011 nicht mehr berücksichtigt werden.
Im entschiedenen Fall errichtete ein unternehmerisch tätiger
Steuerpflichtiger von Sommer 2007 bis Januar 2008 ein Einfamilienhaus, das
er auch teilweise für sein Unternehmen nutzte. In seinen
Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das dritte und vierte Quartal 2007
und das erste Quartal 2008 machte er keine Vorsteuern aus den Baukosten
geltend. Erst am 5.6.2008 reichte er bei dem Finanzamt berichtigte
Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein und machte darin den Vorsteuerabzug
geltend.
Der BFH bestätigte zunächst die Grundsätze, wonach die beim
Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung spätestens im
Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren ist. Das gilt auch
für den - in der Praxis bedeutsamen - Vorgang einer sich u. U. über
mehrere Jahre erstreckenden Gebäudeherstellung. Im entschiedenen Fall
wurde die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen aber
erst nach Ablauf der Dokumentationsfrist vorgenommen.
